Der Rezess

Am 22. November 1768 wurde eine richtungsweisende Verordnung erlassen durch den als Farmer Georg bekannten hannoverschen König Georg III., der sich auch selbst als Landwirt betätigte. Darin heisst es: “Wir, König Georg der III., verfügen hiermit zu wissen, was maßen wir deit hergestelltem Frieden es einen unserer Aufmerksamkeit besonders würdigen Gegenstand sein lassen, einesteils durch die Aufhebung der Kultur des Landes gemeiniglich schädlich und nachteilig fakkended Gemeinheiten, andernteils durch Anordnung verschiedener Verbesserungen des Landes abzweckendedgemeinnützigen Veranstaltung und endlich durch Ansetzung nezer Anbauer und des Endes geschehene Anweisungen das Wohl unserer deutschen Lande und getreuen Untertanen zu befördern. Solcher Gestalt die Landesprodukte zu vermehren, unsere Lande durch Herbeiziehung mehrerer ansässiger Untertanen zu bevölkern und allen und jeden derselben Gelegenheit zu verschaffen, mittles ihres Fleißes und ihrer Arbeit ihr gutes und austrägliches Einkommen zu erwerben” Diese Veränderung in der Bewirtschaftung der Landwirtschaft war nötig, weil durch den siebenjährigen Krieg gewaltige Kosten in den Kassender einzelnen Landesherren entstanden waren und ohne vermehrte Steuereinnahmen keine stehenden Heere gehalten werden konnten. Außerdem war die Hofhaltung z.T. so aufwendig, dass höhere Steuern einfach nötig waren, um ddieses alles zu finanzieren. Die Ablösung brachte Befreiung von der Leibeigenschaft. Durch Gemeinheitsteilung, Auflösung gemeinschaftlich genutzter Flächen und gleichzeitiger Verkoppelung entstanden gesunde, landwirtschaftliche Betriebe. Das Problem war die zu zahlende Ablösesumme, die viele von ihren Höfen trieben. Anbauer, Heuerlinge und Häuslinge verloren mit der Gemeinheitsteilung einen Teil ihres Lebensunterhaltes und wanderten in die Städte und nach Übersee. Der Bauer stellte den Antrag bei dem Gutsherren, und derselbe mußte die Ablösung mit dem 25. jährlichen Betrag gestatten. Dann hatte der Bauer das ausschließliche Besitzrecht.
Dieser Rezess wurde vom in Grabau vom 27. 11. bis 11.12. 1843 durchgeführt über das Amt Bodenteich. Dieses kann man als einen historischen Termin für Grabau bezeichnen.

Nachdem die Höfe Eigentum der Bauern gegworden waren, konnten sie dieselben verkaufen oder an ihre Kinder verteilen. Darin sah der Staat eine große Gefahr, sollten doch leistungs- und abgabefähige Höfe erhalten bleiben. Deshalb wurde in Hannover durch Gesetz vom 2. Juli 1874 ein besonderes Höferecht erlassen. Hier wird bestimmt, daß mit Ausnahme eines geldlichen Pflichtteils der Anerbe den Hof ungeteilt erhält.